Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Mai 1995
§ 39

§ 39 – Geografische Angaben(zu § 24 Absatz 2 und 3 Nummer 4 und 5 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

(1) Wird zur Bezeichnung eines Qualitätsweines, Prädikatsweines, Sekts b.A., Qualitätslikörweines b.A. oder Qualitätsperlweines b.A. durch den nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verantwortlichen Lebensmittelunternehmer beim Inverkehrbringen der Name eines Bereichs oder einer Großlage verwendet, ist diesem deutlich lesbar und unverwischbar in gleicher Farbe, Schriftart und Schriftgröße stets die Bezeichnung „Region“ unmittelbar voranzustellen, normal normal einer Gemeinde oder eines Ortsteils verwendet, a) muss der Traubenmost oder die Maische im gärfähig befüllten Behältnis mindestens den für das Prädikat Kabinett vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen haben und normal normal b) darf das Erzeugnis nicht vor dem 15. Dezember des Erntejahrgangs der verwendeten Trauben an Endverbraucher abgegeben werden, normal normal normal alpha normal normal einer Einzellage oder einer kleineren geografischen Einheit nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes verwendet, a) ist diesem deutlich lesbar und unverwischbar in gleicher Farbe und in einer Schriftgröße, bei der die Buchstaben unabhängig von der verwendeten Schriftart mindestens 1,2 Millimeter groß sind, stets der Gemeinde- oder Ortsteilname unmittelbar voranzustellen oder anzufügen, normal normal b) darf das Erzeugnis nicht vor dem 1. März des auf den Erntejahrgang der verwendeten Trauben folgenden Kalenderjahres an Endverbraucher abgegeben werden, normal normal c) darf das Erzeugnis mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nur aus einer in der jeweiligen Produktspezifikation dafür festgelegten Rebsorte oder mehreren solcher Rebsorten hergestellt worden sein, normal normal d) muss der Traubenmost oder die Maische im gärfähig befüllten Behältnis mindestens den für das Prädikat Kabinett vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen haben. normal normal normal alpha normal normal normal arabic In den jeweiligen Produktspezifikationen können strengere und insbesondere hinsichtlich des Hektarertrages weitere Anforderungen als die in Satz 1 vorgesehenen festgelegt werden. (2) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Bei der Bezeichnung von Qualitätsweinen muss der Begriff „Region“ deutlich sichtbar und in gleicher Schriftart und -größe vorangestellt werden.
  • Für Weine aus einer Gemeinde oder einem Ortsteil muss der Traubenmost einen bestimmten Mindestalkoholgehalt aufweisen und darf nicht vor dem 15. Dezember des Erntejahres verkauft werden.
  • Bei Weinen aus einer Einzellage muss der Name der Gemeinde oder des Ortsteils ebenfalls deutlich sichtbar sein und das Produkt darf nicht vor dem 1. März des folgenden Jahres verkauft werden.
  • Die Weine müssen aus festgelegten Rebsorten hergestellt werden, mit Ausnahme von Süßungsmitteln.
  • In den Produktspezifikationen können strengere Anforderungen festgelegt werden.